Mangelhafte Gesetzesgrundlage
QuaSi-Concept stösst immer wieder auf Mängellisten der Kantonsapotheker, in welchen zwar Mängel korrekt festgestellt werden, jedoch die dazugehörigen gesetzlichen Grundlagen unkorrekt wiedergegeben werden. Das heisst, der mit einer Überprüfung beauftragte kantonale Inspektor stützt sich auf gesetzliche Grundlagen, in welchen sein festgestellter Mangel nicht erwähnt wird.
Zur Illustration seien an dieser Stelle drei Beispiele zitiert:
Beispiel 1
Die drei Zonen der Wiederaufbereitung dürfen wegen Keimansammlungen nicht mehr mit Klebebändern angezeigt werden.
Zitierte gesetzliche Grundlagen:
- HMG Art. 3, 26 Abs. 1, 45, 48 Abs. 2, 49
- MepV Art. 71, 72
- KIGAP-Richtlinie
Kommentar QuaSi-Concept:
In den genannten gesetzlichen Grundlagen findet dieser Mangel keine Erwähnung.
Beispiel 2
In der roten Zone fehlte eine Schlussspülung mit vollentsalztem pyrogenfreiem Wasser.
Zitierte gesetzliche Grundlagen:
- HMG Art. 3, 26 Abs. 1, 45, 48 Abs. 2, 49
- MepV Art. 71, 72 [anderer Inspektor: 19, 20]
- KIGAP-Richtlinie
Kommentar QuaSi-Concept:
In den genannten gesetzlichen Grundlagen findet dieser Mangel keine Erwähnung.
Beispiel 3
Bei der Wiederaufbereitung wurde die Chargennummer nicht in die Patientenakte übertragen. Eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der relevanten Daten war somit nicht möglich.
Zitierte gesetzliche Grundlagen:
- HMG Art. 3, 26 Abs. 1, 45, 48 Abs. 2, 49
- MepV Art. 71, 72 [anderer Inspektor: 19, 20]
- KIGAP-Richtlinie
Kommentar QuaSi-Concept:
In den genannten gesetzlichen Grundlagen findet dieser Mangel keine Erwähnung.
Schlusskommentar QuaSi-Concept:
- Die einzelnen Inspektoren greifen bei der Aufzählung der festgestellten Mängel auf eine häufig gleiche bzw. standardisiert angewendete Ansammlung von Gesetzesartikeln zurück.
- Mit den häufig gleichen Gesetzeszitaten werden die unterschiedlichsten Mängel abgehandelt.
- Die wenigsten festgestellten Mängel können auf eine gesetzliche Grundlage zurückgeführt werden, in welcher der Mangel konkret beschrieben wird.
- Die zitierten gesetzlichen Grundlagen – insbesondere in Bezug auf die Wiederaufbereitung – beziehen sich häufig allein auf die Sorgfaltspflicht.
- Der allgemeine Bezug auf die Sorgfaltspflicht allein reicht jedoch juristisch nicht aus, um spezifische Mängel zu begründen.
Ich grüsse Sie freundlich
lic. phil. Roland Kissling
Inhaber und Geschäftsführer
QuaSi-Concept