Verpackte sterile Instrumente
In diesem Jahr behauptete ein Inspektor eines Kantonsapothekers in einer Mängelliste, dass die zu sterilisierenden Instrumente so verpackt sein müssten, dass das Verpackungsvolumen aus 25% des Volumens des Instruments und aus 75% Luftvolumen bestehen müsse. Auf dieser Aussage basierend bemängelte er bei vielen verpackten Instrumenten, dass sie nicht konform verpackt seien.
Dazu müssen zwei Dinge festgehalten werden:
Erstens ist ein Inspektor gemäss international gültigen Benchmarks grundsätzlich nur befugt, Dinge zu bemängeln, wenn er den Tatbeweis erbringen kann, dass seine Forderung zu 100% stimmig ist. Dabei kann er sich auch auf eine wissenschaftlich anerkannte Studie oder auf im wissenschaftlichen Sinne vergleichbare Beispiele beziehen.
Gehen wir von der Integrität des besagten Inspektors aus, ist im vorliegenden Fall folgendes Vorgehen möglich, um den Tatbeweis des betreffenden Mangels zu erbringen: Der Inspektor hat bei den zu bemängelnden Verpackungen bei jedem Instrument das Instrumentenvolumen berechnet. Ein Instrumentenvolumen zu berechnen ist nicht so ganz einfach und dürfte manchen Inspektor überfordern, weil dazu komplexe mathematische und geometrische Formeln angewendet werden müssen. Einfacher ginge diese Berechnung, wenn vom Instrument ein negativer Gipsabdruck hergestellt, der dann mit Wasser gefüllt würde. Anschliessend könnte man das Wasser in einen Messbecher giessen und das Wasservolumen einfach berechnen. Solche Berechnungen für mehrere Instrumente dürften mehrere Tage in Anspruch nehmen.
Ist das Instrumentenvolumen berechnet, muss das Luftvolumen jeder Verpackung berechnet werden. Auch dies ist kein leichtes Unterfangen, sind doch dazu physikalische Apparate wie Vakuum- bzw. Absaugpumpen notwendig. Auch dieser Vorgang dürfte nur einem erfahrenen Physiker vertraut sein. Ist man technisch nicht versiert, dürfte auch dieser Vorgang mehrere Tage in Anspruch nehmen.
Bei diesen Berechnungen kommt dazu, dass, wenn sie durch einen nicht-Physiker bzw. nicht-Mathematiker gemacht worden sind, ein enorm grosses Fehlerpotential besteht, weshalb solche Berechnungen für eine Mängelliste wenig geeignet sind.
Unternimmt ein Inspektor die oben erwähnten Schritte nicht und verlässt den exakt-wissenschaftlichen Pfad der Tugend, hat er keine andere Wahl, als eine Einschätzung zu machen. Einschätzungen bergen aber das Potential einer Fehleinschätzung in sich. Zudem können Einschätzungen leicht missbräuchlich angewandt werden. Ferner kann der Inspektor in diesem Fall den exakt-wissenschaftlichen Tatbeweis für die Richtigkeit seiner Einschätzung nicht liefern, wodurch beim zu Prüfenden seine Glaubwürdigkeit und Kompetenz arg in Mitleidenschaft gezogen wird.
Fazit:
- Die Forderung in einer Mängelliste muss zu 100% stimmig sein, so dass sie durch den zu Prüfenden nicht in Frage gestellt werden kann.
- Der exakt-wissenschaftliche Tatbeweis für seine Forderung muss der Inspektor erbringen können.
- Ist die Forderung des Inspektors nicht zu 100% stimmig bzw. kann er den exakt-wissenschaftlichen Tatbeweis für seine Forderung nicht erbringen, darf er sich nicht auf eine Einschätzung einlassen, da er ansonsten beim zu Prüfenden seine Glaubwürdigkeit verliert und seine Kompetenz in Frage stellt.
- Für einen Inspektor geziemt es sich, besser keine Forderung zu stellen als lediglich eine Einschätzung auf wackeligen Füssen zu machen.
Ich grüsse Sie freundlich
lic. phil. Roland Kissling
Inhaber und Geschäftsführer
QuaSi-Concept