Sind Desinfektionsmittel Heilmittel?
Anfang des Jahres behauptete ein Inspektor eines Kantonsapothekers in einer Mängelliste, dass Desinfektionsmittel Heilmittel seien. Daraus schloss er, dass folgerichtig das Umfüllen von Heilmitteln bzw. Desinfektionsmitteln von einem grossen Kanister in kleine handliche Plastikflaschen verboten sei. Dieser festgestellte Mangel wurde als «wesentlich» eingestuft. Der betroffene Arzt wurde deshalb gezwungen, nur noch kleine handliche Originalflaschen des verwendeten Desinfektionsmittels zu kaufen, welche wesentlich teurer waren, als die grossen Kanister.
QuaSi-Concept ist diesem angeblichen Mangel auf den Grund gegangen und hat zuerst die auf der Mängelliste angeführte gesetzliche Grundlage überprüft. Insbesondere wurden die Artikel 9 und 26 Abs. 1 des Heilmittelgesetzes zitiert. Diese Gesetzesartikel befassen sich jedoch ausschliesslich mit Arzneimitteln. Desinfektionsmittel wurden darin nicht erwähnt. Es ist bekannt, dass Arzneimittel in einer Praxis nicht umgefüllt werden dürfen.
Es stellte sich für uns nun die Kardinalfrage, ob Desinfektionsmittel tatsächlich Arzneimittel seien. Dazu haben wir die in der Schweiz häufig verwendeten Desinfektionsmittel dahingehend überprüft, ob sie im Compendium aufgeführt sind, wo ja bekanntlich alle in der Schweiz zugelassenen Arzneimittel verzeichnet sind.
Das Resultat war ernüchternd: Kein einziges Desinfektionsmittel ist im Compendium aufgeführt. Wir schliessen daraus, dass Desinfektionsmittel keine Arzneimittel sind.
Es stellt sich aber dennoch die Frage, ob Desinfektionsmittel allenfalls als «Heilmittel» bezeichnet werden können. QuaSi-Concept wollte auch dieser Frage auf den Grund gehen und forstete die gesetzlichen Grundlagen der Kantonsapotheker auf www.kantonsapotheker.ch durch – leider ohne Erfolg.
Folglich gibt es keine gesetzlichen Grundlagen für die Annahme, dass Desinfektionsmittel «Heilmittel» seien.
Fazit:
- Desinfektionsmittel sind keine Arzneimittel.
- Da es keine gesetzlichen Grundlagen zur Frage gibt, ob Desinfektionsmittel allenfalls noch «Heilmittel» sein könnten, muss eine abschliessende Beurteilung dieser Frage offenbleiben.
- Der oben erwähnte Mangel eines Inspektors entbehrt folgerichtig jeglichen gesetzlichen Grundlagen und ist deshalb als gesetzeswidrig zu bezeichnen.